Der Wegzug aus der Schweiz nach Deutschland bringt für natürliche und juristische Personen erhebliche steuerliche Konsequenzen mit sich. Es ist entscheidend, die steuerlichen Folgen sorgfältig zu berücksichtigen, um mögliche Nachteile zu vermeiden.

Für natürliche Personen endet mit dem Wegzug in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz. In bestimmten Fällen kann jedoch eine beschränkte Steuerpflicht bestehen bleiben, etwa wenn weiterhin Immobilienbesitz oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorliegen. Ein wichtiger Aspekt ist, dass in der Schweiz keine allgemeine Wegzugsbesteuerung für private mobile Vermögenswerte erhoben wird. Eine Ausnahme bildet hier das Geschäftsvermögen von Selbständigerwerbenden. Bei dessen Verlagerung ins Ausland müssen bestehende stille Reserven in der Schweiz versteuert werden. Im Jahr des Wegzugs endet die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem tatsächlichen Wegzugsdatum, wobei regelmässig anfallende Einkünfte für die Berechnung des Steuersatzes auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden müssen. Auch nach dem Wegzug können bestimmte Einkünfte, wie Mieteinnahmen aus Liegenschaften in der Schweiz oder Dividenden von Schweizer Gesellschaften, weiterhin (teilweise) in der Schweiz besteuert werden. Bei Dividenden ist der Rückforderung der Verrechnungssteuer via Doppelbesteuerungsabkommen besondere Beachtung zu schenken.

Beim Bezug von Vorsorgegeldern nach einem Wegzug aus der Schweiz nach Deutschland sollten mögliche Steuerfallen beachtet werden. In Deutschland sind insbesondere überobligatorische Vorsorgegelder steuerlich privilegiert, was zu einer geringeren Steuerlast führen kann, während obligatorische Vorsorgeguthaben aus der zweiten Säule voll besteuert werden. Es könnte sinnvoll sein, gewisse Vorsorgeguthaben bereits vor dem Wegzug zu beziehen, da in diesem Fall die Besteuerung in der Schweiz niedriger ist. Auf AHV-Renten wird in der Schweiz keine Quellensteuer erhoben.

Für Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung nach Deutschland verlegen, stellt sich die Situation ähnlich komplex dar. Bei einer solchen Sitzverlegung müssen stille Reserven sowie der selbst geschaffene Mehrwert, der sogenannte Goodwill, versteuert werden, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz endet. Diese sogenannte Exit-Besteuerung tritt in Kraft, sobald der Schweizer Fiskus keinen Zugriff mehr auf diese Werte hat. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, diese Besteuerung zu vermeiden, insbesondere dann, wenn eine Betriebsstätte in der Schweiz bestehen bleibt. In einem solchen Fall können die stillen Reserven unter Umständen weiterhin der Schweiz zugewiesen werden, wodurch eine sofortige steuerliche Abrechnung vermieden werden kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Wegzug aus der Schweiz, sei es für Privatpersonen oder Unternehmen, sorgfältig geplant und gut durchdacht sein muss. Die steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein, weshalb eine frühzeitige Beratung durch Experten unerlässlich ist, um den Übergang reibungslos und ohne unerwartete steuerliche Belastungen zu gestalten. Bei natürlichen Personen ist der Bezug von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge genau zu planen und die Verrechnungssteuer sowie deren mögliche Rückforderung sollten nicht ausser Acht gelassen werden.

Autor des Artikels:

Manuel Egli

dipl. Steuerexperte und Partner bei OPES AG