Grenzüberschreitende Steuerberatung zwischen Deutschland und der Schweiz

Zwei Länder. Zwei Steuersysteme. Eine abgestimmte Beratung.

Grenzenlose Expertise

Rechts-, Steuer- & Wirtschafts-beratung für Grenzgänger

In Kooperation bieten wir grenzüberschreitende Beratung für deutsche und schweizerische Unternehmen und Privatpersonen in den Bereichen Recht, Steuern, Finanz- und Rechnungswesen, Family Office Services und Immobilien an.

Herzlich Willkommen

Die OPES AG (Schweiz) und die reichert & reichert steuer- und rechtsberatungsgesellschaft mbH (Deutschland) beraten Privatpersonen und Unternehmen bei grenzüberschreitenden Steuer- und Rechtsfragen. Unsere Spezialisten stimmen sich direkt miteinander ab – mit beiden Steuersystemen im Blick und Ansprechpartnern in Deutschland und der Schweiz.

Mitgliedschaften und Netzwerk

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Ihre Vorteile

Ansprechpartner auf
beiden Seiten der Grenze

Direkter Austausch zwischen unseren Spezialisten in Deutschland und der Schweiz.

Beide Steuersysteme
im Blick

Deutsche und Schweizer Steuerfragen werden gemeinsam betrachtet und aufeinander abgestimmt.

Langjährige Erfahrung
in beiden Ländern

Grenzüberschreitende Mandate gehören seit vielen Jahren zu unserem Beratungsalltag.

Unsere Leistungen

Für Privatpersonen

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit

Family Office Services

Immobilien

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für Unternehmen

Grenzüberschreitende Unternehmensstruktur

Unternehmenssteuerrecht

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Für Privatpersonen

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit

Sie sind Grenzgänger und bewegen sich zwischen dem deutschen und dem schweizerischen Steuersystem? Erzielen Sie Erwerbseinkünfte oder üben Sie eine Organfunktion in einem deutschen oder Schweizer Unternehmen aus und wohnen im Nachbarstaat?

Wir beraten Sie bei der Besteuerung von Erwerbseinkommen, Quellensteuerfragen, Sozialversicherungen, Homeoffice-Regelungen sowie bei der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz.

Entscheidend ist zunächst, ob Sie steuerlich als Grenzgänger gelten. Ist dies der Fall, wird der Arbeitslohn grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert; der Tätigkeitsstaat erhebt in der Regel lediglich eine begrenzte Quellensteuer, die im Wohnsitzstaat angerechnet wird. Entfällt die Grenzgängereigenschaft, richtet sich die Besteuerung nach den tatsächlichen Arbeitstagen und dem jeweiligen Tätigkeitsort.

Kehren Sie aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an Ihren Wohnsitz zurück, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Grenzgängereigenschaft entfallen. Ihr Arbeitseinkommen wird im Tätigkeitsstaat besteuert. Säule 3a-Beiträge können bei quellenbesteuerten Personen mit Wohnsitz im Ausland nur über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie als quasi-ansässig gelten, also mindestens 90 % Ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Ob diese Grenze erreicht wird, hängt auch von weiteren Einkünften und bei Verheirateten vom Einkommen des Ehegatten ab.

Für Privatpersonen

Family Office Services

Für Privatpersonen

Immobilien

Sie wohnen in der Schweiz und vermieten eine Immobilie in Deutschland? Oder leben in Deutschland und halten Immobilienvermögen in der Schweiz?

Immobilien mit grenzüberschreitendem Bezug lösen häufig steuerliche Pflichten in beiden Ländern aus. Wir beraten Sie bei der Besteuerung von Mieteinnahmen, beim Erwerb und Verkauf von Immobilien sowie bei Deklarationspflichten. Unsere Beratung umfasst auch weiterführende Fragen rund um die Immobilienverwaltung.

Die Mieteinnahmen unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht.

Auch in der Schweiz ist die deutsche Immobilie zu deklarieren. Die Nettoerträge werden dort nicht direkt besteuert, sind jedoch für die Bestimmung des Steuersatzes relevant. Bei der Deklaration sind insbesondere Kosten, Schuldzinsen und Abschreibungen in beiden Ländern zu berücksichtigen

Beim Verkauf einer in Deutschland gelegenen Immobilie ist aus deutscher Sicht insbesondere die Haltedauer entscheidend, wenn die Immobilie im Privatvermögen gehalten wird. Wird die Immobilie nach Ablauf von zehn Jahren seit Erwerb verkauft, löst der Verkauf in Deutschland grundsätzlich keine Einkommensteuer aus; bei einem Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn in Deutschland steuerpflichtig. Im Falle einer Schenkung oder Erbschaft werden die Vorbesitzzeiten des Schenkers/Erblassers angerechnet.

Aus Schweizer Sicht stellt der Gewinn aus der Veräusserung einer im Privatvermögen gehaltenen deutschen Immobilie grundsätzlich einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn dar.

Für Privatpersonen

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Sie möchten Vermögen an Angehörige im anderen Land übertragen? Oder sind Sie als Erbe oder Begünstigter von einer Erbschaft oder Schenkung mit Bezug zu Deutschland und der Schweiz betroffen?

Bei Erbschaften und Schenkungen mit grenzüberschreitendem Bezug können steuerliche Pflichten in beiden Ländern entstehen. Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Planung, der Deklaration sowie bei der Vermeidung unnötiger Doppelbelastungen in Deutschland und der Schweiz. Ein Umzug von Deutschland in die Schweiz kann auch bestehende testamentarische Regelungen betreffen, zum Beispiel ein Ehegattentestament.

In der Schweiz ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton des Erblassers zuständig; Deutschland kann zusätzlich besteuern, wenn der Erbe dort ansässig ist. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, ob und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

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Für Unternehmen

Grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen

Sie planen die Expansion Ihres Unternehmens nach Deutschland oder in die Schweiz? Oder verfügen Sie bereits über Gesellschaften, Niederlassungen oder Geschäftsaktivitäten auf beiden Seiten der Grenze?

Die Wahl der richtigen Unternehmensstruktur ist entscheidend für eine steuerlich und wirtschaftlich effiziente Geschäftstätigkeit. Wir beraten Unternehmen bei der Gründung und Betreuung von Tochtergesellschaften, Niederlassungen und Betriebsstätten sowie bei Fragen zur Finanzierung, Gewinnabgrenzung und Ausschüttung von Gewinnen innerhalb von Unternehmensgruppen.

Ob eine Tochtergesellschaft, eine Niederlassung oder eine andere Form des Markteintritts sinnvoll ist, hängt unter anderem von der geplanten Geschäftstätigkeit, der gewünschten rechtlichen Selbstständigkeit, der Haftung, dem Finanzierungsbedarf und insbesondere den steuerlichen Folgen ab.

Für Unternehmen

Unternehmenssteuerrecht

Ist Ihr Unternehmen in Deutschland und der Schweiz tätig? Oder planen Sie grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten? Bereits einzelne Mitarbeitende, Geschäftsräume, Vertragsabschlüsse oder dauerhaft ausgeübte Tätigkeiten können steuerliche Auswirkungen in beiden Ländern haben.

Wir beraten zu Betriebsstätten, konzerninternen Leistungsbeziehungen, Finanzierungen, Umstrukturierungen und Gewinnausschüttungen und betrachten die steuerlichen Folgen im grenzüberschreitenden Zusammenhang. So lassen sich Doppelbesteuerungen vermeiden und steuerliche Risiken frühzeitig erkennen.

Dividenden zwischen Deutschland und der Schweiz können einer Quellensteuer unterliegen. Je nach Beteiligungsquote, Haltedauer und Struktur lassen sich die Quellensteuern aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens oder der anwendbaren Entlastungsverfahren teilweise reduzieren oder ganz vermeiden. Hierfür müssen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt und die vorgesehenen Entlastungsverfahren eingehalten werden.

Für Unternehmen

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer

Sie liefern Waren oder erbringen Dienstleistungen zwischen Deutschland und der Schweiz? Oder sind grenzüberschreitend für Kunden im Nachbarland tätig?

Grenzüberschreitende Geschäftsvorgänge bringen häufig umsatzsteuerliche beziehungsweise mehrwertsteuerliche Pflichten in beiden Ländern mit sich. Wir unterstützen Unternehmen bei der steuerlichen Beurteilung von Lieferungen, Dienstleistungen, Werkleistungen, Importen und Exporten. Dazu gehören insbesondere die korrekte Rechnungsstellung, mögliche Registrierungs- und Deklarationspflichten, Bezugsteuer- bzw. Reverse-Charge-Fragen sowie die Abstimmung mit Zoll- und Einfuhrsteuerfolgen.

Eine Registrierung im anderen Staat kann bereits durch bestimmte Warenlieferungen, Werkleistungen oder andere steuerbare Umsätze erforderlich werden. Ob tatsächlich eine Registrierungs- und Deklarationspflicht besteht, hängt von der konkreten Geschäftstätigkeit und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Sie möchten als Schweizer Unternehmen den europäischen Markt beliefern und Ihre Leistungen weiterhin aus der Schweiz heraus erbringen?

Unterhalten Sie beispielsweise ein Auslieferungslager in Deutschland, kann eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland ausreichen, um den Warenverkehr im B2B- und B2C-Geschäft abzuwickeln. Dafür sind weder ein Firmensitz noch zwingend eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland erforderlich. Die Besteuerung der Unternehmensgewinne kann damit weiterhin in der Schweiz verbleiben.

Wir unterstützen Sie bei:

  • der Registrierung Ihres Unternehmens in der EU,
  • der laufenden steuerlichen Abwicklung in der EU,
  • der Lagerhaltung und zollrechtlichen Abwicklung,
  • der Übernahme EU-rechtlicher Verantwortlichkeiten sowie
  • der Datenschutz- und Compliance-Beratung und der rechtlichen Beratung Ihrer Website.

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